Für die letzten beiden Fälle in Schliern fehlen hinsichtlich A.________ Sachbeweise gänzlich. Zusätzlich wird er von C.________ (vgl. p. 1064 Z. 191 und p. 1726 Z. 43) und D.________ entlastet (p. 1042 Z. 33), auch wenn diese Aussagen mit Vorsicht zu geniessen sind. Zumindest fehlen damit Belastungen und A.________ ist in Folge dessen von diesen beiden Vorwürfen freizusprechen. D.________ hat demgegenüber einen der beiden Fälle, den Einbruchsversuch, in Schliern zugegeben. Selbst seine Verteidigung musste letztlich jedoch im Rahmen ihres Parteivortrags die Beteiligung von D.________ an den beiden Fällen in Schliern einräumen. Dem ist ohne weiteres zu folgen.