A.________ und D.________ werden in dieser Serie – mit Ausnahme der beiden letzten Fälle in Schliern – durch Verkehrsranddaten und Verbindungen ihrer Mobiltelefonnummer belastet. Ihre Rufnummern waren zu den Tatzeiten in Tatortnähe eingeloggt und hatten untereinander Verbindung. Die von A.________ geltend gemachten und mittels Arztbericht belegten Verletzungen entlasten ihn nicht. Aus dem Bericht ergibt sich keineswegs, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, zum Beispiel ein Auto zu lenken. Hinsichtlich dieser fünf ersten Fälle der Serie Nr. 3 erachtet das Gericht deshalb ihre Beteiligung an den Einbrüchen als erstellt.