An der Täterschaft von C.________ bestehen somit keine Zweifel, auch wenn das Gericht nicht mit Sicherheit sagen kann, dass ‚AI.________’ (‚[Rufnummer AI]’) C.________ war. Es spricht nichts dagegen, ausser, man würde von einem bislang unbekannten weiteren Mittäter ausgehen. Auch dies ist ohne weiteres möglich.