1177 Z. 422). Die Vorinstanz kam daher unter Einbezug nachfolgender Erwägungen betreffend die erste Einbruchserie vom 21. bis 24. Juli 2010 in Luzern, Aarau und Muri bei Bern (fünf Fälle) richtigerweise zu folgender Schlussfolgerung (pag. 1828): C.________ wurde spurenmässig nur in Bezug auf den Diebstahl in Muri b. Bern überführt. Aus den Verkehrsranddaten und Telefonverbindungen ergibt sich jedoch, dass bei den fünf Einbrüchen in Aarau und demjenigen in Luzern dieselbe Täterschaft am Werke war wie beim Einbruch in Muri b. Bern.