13 Rufnummer des Beschuldigten («[Rufnummer A]») und von D.________ («[Rufnummer D]») waren zur Tatzeit in Tatortnähe eingeloggt und hatten untereinander Verbindung. Des Weiteren springt ins Auge, dass sich die erwähnten Nummern jeweils unmittelbar vor und nach den Einbrüchen der Serie 1 bzw. 3 beim Domizil des Beschuldigten in AP.________ zusammenfanden (vgl. die Antennenstandorte gemäss pag. 1173 Z. 222 und 230, pag. 1174 Z. 285 und 293, pag. 1176 Z. 370; pag. 1177 Z. 409; pag. 1177 Z. 422).