Während der Beschuldigte überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, versuchten D.________ und C.________ bis zuletzt, ihren eigenen Tatbeitrag zu minimieren bzw. abzustreiten. Die Vorinstanz stellte daher korrekterweise nicht auf deren Aussagen ab (pag. 1820; 1823). Der Beschuldigte wird vor allem durch die Verkehrsranddaten und Verbindungen seiner Rufnummer belastet. Die Verkehrsranddaten zeigen, dass in allen drei Tatnächten der Serie 1 die Rufnummer des Beschuldigten («[Rufnummer A]») und diejenige von «AI.________» («[Rufnummer AI]») zu den Tatzeiten bei Antennen in unmittelbarer Nähe der Tatorte eingeloggt waren und untereinander Verbindung hatten.