diese wurden an 10 über alle drei Serien verteilten Tatorten sichergestellt. Der zeitliche, örtliche und sachliche Konnex lässt darauf schliessen, dass zumindest die Einbrüche innerhalb einer Serie von der gleichen Täterschaft begangen wurden. Der Beschuldigte wurde in Bezug auf die Serie 2 erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen. Nach wie vor zur Diskussion steht jedoch seine Beteiligung an den Serien 1 und 3. Der Beschuldigte, D.________ und C.________ wurden allesamt mehrmals einvernommen. Während der Beschuldigte überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, versuchten D.__