Spitzname]» gespeichert, konnte aber keiner Person eindeutig zugeordnet werden: «[Rufnummer AI]» = «AI.________» Die Vorinstanz vermutete, dass es sich hierbei um C.________ handeln muss, liess die Frage schlussendlich aber offen (pag. 1828). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (vgl. pag. 1819 f.), lässt sich bei den angeklagten 26 Einbruchsdiebstählen ein zeitlicher, örtlicher und sachlicher Zusammenhang erkennen. Zeitlich und örtlich können die Einbruchsdiebstähle in drei Serien zusammengefasst werden (vgl. pag.