Sämtliche übrigen Einbrüche bestritt er. Seine Einvernahmen fanden im Dezember 2016 und Januar 2017 statt. Das Urteil der Vorinstanz akzeptierte er. Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bis heute. 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgeblichen objektiven und subjektiven Beweismittel auf S. 10 der Erwägungen festgehalten (pag. 1819). Darauf kann verwiesen werden. Hinzu kommt lediglich die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, wobei er jedoch die Aussage zur Sache verweigerte (siehe oben, E. 3).