Die beiden Brüder seiner Ehefrau, die Mitbeschuldigten C.________ (geboren CD.________) und D.________, beide (zu dieser Zeit) mit Wohnsitz im Ausland, quartierten sich jeweils während ihren Aufenthalten in der Schweiz bei der Familie A.________ in AP.________ ein. Unbestritten ist weiter, dass der Mitbeschuldigte D.________ am 7. November 2010 inflagranti in Schliern durch die Polizei angehalten werden konnte und so das Verfahren in Gang kam (pag. 147 ff.). Seine Einvernahmen datieren vom November und Dezember 2010 sowie Januar 2011. Im Rahmen der Untersuchung gegen D.__