Von den angeklagten 26 Vorfällen wurde der Beschuldigte in 14 Fällen mangels Beweisen freigesprochen. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte der Schwager der beiden Mitbeschuldigten und mittlerweile rechtskräftig Verurteilten C.________ und D.________ ist. Die Frau des Beschuldigten ist die Schwester der beiden Mitbeschuldigten. Fest steht auch, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum zusammen mit seiner Frau ZA.________ (geboren ZD.________) und seinen Kindern in AP.________/BE gelebt und gemäss edierten Akten aus dem Verfahren Oberland wegen Betrugs im Deliktszeitpunkt zu Unrecht Sozialhilfe bezogen hat. Die beiden Brüder seiner Ehefrau, die Mitbeschuldigten C.________ (geboren CD.