398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift (nachfolgend: AKS; pag. 1591 ff.; mit Abänderung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss pag. 1742) in insgesamt 26 Fällen nachfolgende Vorwürfe gemacht: