A (Urteil betreffend C.________), B/I (Einstellungen betreffend den Beschuldigten), B/II (Freisprüche betreffend den Beschuldigten), C (Urteil betreffend D.________) und D/1 – D/6 (weitere Verfügungen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Bst. D/7 (Zustimmung zur Löschung der DNA-Profile) und D/8 (Zustimmung zur Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind soweit in Rechtskraft erwachsen, als sie C.________ und D.________ betreffen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).