Damit sind Bst. B/III (Schuldsprüche wegen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfach gewerbs- und bandenmässig, wegen mehrfacher Sachbeschädigung und wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängigen bzw. nicht der Rechtskraft zugänglichen Punkte (Festlegung der amtlichen Entschädigung [Bst. B/IV] und – soweit den Beschuldigten betreffend – notwendige Verfügungen [Bst. D/7 und D/8]) durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind Bst. A (Urteil betreffend C.__