5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die beiden Mitbeschuldigten C.________ und D.________ legten gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung ein. Die sie betreffenden Urteile sind rechtskräftig. Der Beschuldigte hingegen focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 23. Mai 2018 teilweise an (pag. 1893). Seine Berufung richtet sich gegen die erfolgten Schuldsprüche gemäss Bst. B/III des erstinstanzlichen Urteils sowie gegen die entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolge. Damit sind Bst.