9 1. zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon neun Monate zu vollziehen seien. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen; 2. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz. III. Es seien, soweit nicht in Rechtskraft erwachsen, die weiteren Verfügungen zu erlassen.