Der stellvertretende Generalstaatsanwalt AG.________ stellte und begründete seinerseits anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. Juni 2019 folgende Anträge: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2018, soweit A.________ betreffend, in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. B. I. 1. und 2. des Urteilsdispositivs, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;