Das PZM bestätigte der Kammer mit E-Mail vom 31. Mai 2019 den stationären Aufenthalt des Beschuldigten in der Zeit vom 28. Januar 2019 bis 22. Februar 2019 (pag. 1970 f.). Die Parteien wurden anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung mit einer Kopie der E-Mail inklusive Anhang bedient. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. Juni 2019 wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache einvernommen, wobei er die Aussage zur Sache verweigerte (pag. 1974 f.). Rechtsanwalt B.________ beantragte in seiner Berufungserklärung vom 23. Mai 2018 die Einvernahme von D.________ als Zeugen (pag.