2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Schreiben vom 19. Januar 2018 (pag. 1806) fristgerecht Berufung an. Die Berufungserklärung ging form- und fristgerecht am 23. Mai 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1893). Der stellvertretende Generalstaatsanwalt AG.________ teilte mit Schreiben vom 5. Juni 2018 mit, seitens der Generalstaatsanwaltschaft werde weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt (pag. 1899).