von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12.1.2017 auf der Autobahn A6 Süd, Abschnitt Thun Nord-Spiez (Gemeinde Heimberg), durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 2‘133.90 (1/2 des Honorars für das erstinstanzliche Verfahren, inkl. Auslagen und MwSt.). Die Höhe der Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren (1/4 des gebotenen Honorars) wird mit separatem Beschluss festgelegt. Die Entschädigung wird mit den von A.________ zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO);