am 5.12.2018 seine Honorarnote zu den Akten. Er macht eine Entschädigung von insgesamt CHF 9‘302.25 geltend (überdurchschnittlicher Aufwand, Bedeutung der Streitsache durchschnittlich, ca. 31 Stunden Aufwand, zzgl. Auslagen von CHF 297.20 und MwSt. von CHF 665.05; pag. 190 f.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als deutlich übersetzt, weshalb eine Kürzung der Entschädigung notwendig erscheint. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, innert 20 Tagen zu begründen, weshalb es sich beim von ihm geltend gemachten Aufwand um angebrachte Leistungen handelt.