Gestützt auf die angemessene Honorarnote wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2‘133.90 zugesprochen (ausmachend 1/2 des Honorars). Die Entschädigung wird mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von 1/4 des angemessenen Honorars zuzusprechen. Für das oberinstanzliche Verfahren reichte Rechtsanwalt B.________ am 5.12.2018 seine Honorarnote zu den Akten.