Allerdings wird das erstinstanzliche Strafmass nur gering reduziert, zumal die Kammer für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch unbegründetes und brüskes Abbremsen, im Vergleich zur Vorinstanz eine höhere Strafe festsetzt. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache rechtfertigt sich oberinstanzlich ein Verteilschlüssel von 3/4 zulasten des Beschuldigten und 1/4 zulasten des Kantons Bern. Der Beschuldigte hat damit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1‘500.00 zu tragen.