428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt vor oberer Instanz nur teilweise, zumal ein Teilfreispruch erfolgt. Allerdings wird das erstinstanzliche Strafmass nur gering reduziert, zumal die Kammer für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch unbegründetes und brüskes Abbremsen, im Vergleich zur Vorinstanz eine höhere Strafe festsetzt.