22 groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch unbegründetes und brüskes Abbremsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich die jeweils hälftige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten für den Freispruch und den Schuldspruch. Der Beschuldigte hat mithin 1/2 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 810.00, zu tragen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).