V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 1‘620.00 festgesetzt (pag. 64). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich freigesprochen vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel, jedoch schuldig gesprochen wegen der