Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue zeigte. Im Gegenteil, er versuchte das konkrete Geschehen durch Vorbringen angeblicher Zeugen zu verschleiern und die Kammer mit seiner häufigen Fahrpraxis von seiner Unschuld zu überzeugen. Er war zu keinem Zeitpunkt in der Lage, zu seiner Verfehlung zu stehen. In Anbetracht dieser Tatsachen kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe kann nicht gewährt werden. Der Beschuldigte wird folglich zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend CHF 4‘250.00, verurteilt.