Vollzugs der Geldstrafe delinquierte der Beschuldigte erneut und beging wiederum eine grobe Verkehrsregelverletzung. Die mit Urteil vom 26.11.2014 verhängte bedingte Geldstrafe und die Verbindungsbusse von CHF 700.00 zeitigten beim Beschuldigten folglich keine Wirkung. Auch durch den Führerausweisentzug von drei Monaten liess er sich offensichtlich nicht von weiterer Delinquenz im Strassenverkehr abhalten. Gestützt auf das Gesagte erachtet auch die Kammer die Gewährung des bedingten Vollzugs als nicht angezeigt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue zeigte.