Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 aStGB kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 97, S. 23 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist wegen einer groben Verkehrsregelverletzung einschlägig vorbestraft. Nur knapp sechs Monate nach Ablauf der Probezeit des mit Urteil vom 26.11.2014 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe delinquierte der Beschuldigte erneut und beging wiederum eine grobe Verkehrsregelverletzung.