Der Beschuldigte ist vermögend und nicht verschuldet (pag. 12). Entsprechend erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 170.00 als angemessen (Einkommen von monatlich CHF 12‘500.00, abzüglich Pauschalabzug von 30%, ausmachend CHF 3‘750.00, abzüglich Unterstützungsbeitrag Ehefrau von 15% [des um CHF 1‘000.00 reduzierten Nettoeinkommens des Beschuldigten], ausmachend CHF 1‘162.50, sowie abzüglich der Kinderabzüge von total 27.5%, ausmachend CHF 2‘406.25, insgesamt ausmachend CHF 5‘181.25, dividiert durch 30). Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum bedingten Vollzug nach Art.