21 Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Nach Angaben des Beschuldigten erzielt dieser ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 12‘500.00. Seine Ehefrau verdiene monatlich CHF 1‘000.00. Der Beschuldigte ist vermögend und nicht verschuldet (pag.