BGE 134 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Der Beschuldigte ist zwar einmal einschlägig vorbestraft, dennoch ist unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens des Beschuldigten vorliegend einzig eine Geldstrafe als verhältnismässig zu betrachten. Gegenteiliges würde ohnehin dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. Der Beschuldigte ist mithin zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu verurteilen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des