Der Beschuldigte ist mithin einmal einschlägig vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er war nicht geständig und zeigte weder Einsicht noch Reue. Diese Umstände sind neutral zu werten. Des Weiteren sind keine Gründe einer erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten nicht unwesentlich straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung der Strafe um 5 Strafeinheiten als sachgerecht. 17.3 Konkrete Strafe und Tagessatzhöhe