20 Gestützt auf das leichte objektive und subjektive Tatverschulden erachtet die Kammer eine Strafe von 20 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 17.2 Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 96, S. 22 der Urteilsbegründung).