Er war nach dem Manöver des Beschuldigten in der Lage, mit ca. 60 km/h weiterzufahren, ohne ins Schleudern zu geraten oder die Fahrspur verlassen zu müssen. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig (bewusste Fahrlässigkeit) und aus rein egoistischen Motiven. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich mithin neutral auf die Strafe aus.