__ zu verdanken, dass keine schwerwiegenden Folgen vom Manöver des Beschuldigten ausgingen. Der objektive Tatbestand wirkt nach dem Gesagten schwerer als derjenige, der dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien zugrunde liegt. Allerdings musste F.________ aufgrund des Schikanestopps des Beschuldigten nicht bis zum Stillstand abbremsen. Er war nach dem Manöver des Beschuldigten in der Lage, mit ca. 60 km/h weiterzufahren, ohne ins Schleudern zu geraten oder die Fahrspur verlassen zu müssen.