Der Beschuldigte gefährdete durch das unbegründete und brüske Bremsen auf der Autobahn und bei schlechten Strassenverhältnissen nicht nur F.________, sondern auch die weiteren nachfolgenden Fahrzeuglenker im dichten Morgenverkehr. Die Gefahr, welche vom Beschuldigten ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung als auch beim objektiven Tatverschulden zu seinen Lasten gewertet werden. Allerdings ist innerhalb des Strafrahmens zu gewichten, wie schwer der Verstoss gegen die Verkehrsregeln wiegt.