19 Verbot der reformatio in peius gebunden. Sie darf das vorinstanzliche Urteil (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend CHF 5‘1000.00) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6).