16. Allgemeine Ausführungen Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 91 ff., S. 17 ff. der Urteilsbegründung). Das Strafmass für die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Kammer ist an das