Der Beschuldigte vertraute darauf, dass F.________ nicht mit seinem Fahrzeug zusammenstossen würde. Damit handelte er grobfahrlässig. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte machte sich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig, indem er auf der Autobahn A6 Süd, Abschnitt Thun Nord-Spiez (Gemeinde Heimberg), am 12.1.2017, um ca. 07:49 Uhr unbegründet und brüsk vor dem Fahrzeug von F.________ abbremste. IV. Strafzumessung