18 in einem milderen Licht erscheinen lassen. Dem Beschuldigten musste das Risiko eines Auffahrunfalls bei geringem Abstand und schlechten Strassenverhältnissen bewusst gewesen sein. Ein direkter Vorsatz kann dem Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 90, S. 16 der Urteilsbegründung) geht die Kammer folglich nicht von direktem Vorsatz, sondern von bewusster Fahrlässigkeit aus. Der Beschuldigte vertraute darauf, dass F.________ nicht mit seinem Fahrzeug zusammenstossen würde.