Es handelte sich um einen Schikanestopp. Durch die Missachtung der wichtigen Bestimmungen von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV beging der Beschuldigte somit objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Die Kammer erachtet das Verhalten des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos und schwerwiegend regelwidrig. Er wollte durch sein unbegründetes, brüskes Bremsen F.________ dazu zwingen, ebenfalls stark abzubremsen. Es sind keine Gründe vorhanden, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv betrachtet