Danach fuhr er noch mit ca. 60 km/h weiter. Zwar ist die exakt gefahrene Geschwindigkeit vor dem Bremsmanöver unbekannt. Gestützt auf die Aussagen von F.________ ist jedoch von einem starken Abbremsen seinerseits – mithin einer deutlich mehr als nur unwesentlichen Verzögerung auszugehen. Der Beschuldigte schuf mit seinem brüsken Bremsmanöver auf der Autobahn eine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit, insbesondere eine erhöhte Gefahr eines Auffahrunfalls. Dies gilt umso mehr als die Strassenverhältnisse schlecht waren und es zur Tatzeit viel Verkehr auf der Autobahn hatte. Das Bremsmanöver geschah ohne ersichtlichen Grund. Es handelte sich um einen Schikanestopp.