12 Abs. 2 VRV brüsk, wer – wenn ein anderes Fahrzeug folge – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögere (E. 1b). Ein Schikanestopp, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers, ist nicht zulässig (BGE 137 IV 326, E. 3.3.3). Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV stellen wichtige bzw. grundlegende Verkehrsregeln dar (WEISSENBER- GER, a.a.O., N. 62 f. zu Art. 90).