Der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 37 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV sind brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt immer vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst werden muss (BGE 137 IV 326, E. 3.3.3). Unzulässiges brüskes Bremsen nach Art. 12 Abs. 2 VRV ist zunächst eine scharfe, plötzliche Verzögerung des eigenen Fahrzeugs (FIOLKA, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl.