Es hat mithin ein Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel, zu erfolgen. Eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG ist weder angeklagt noch wurde ein entsprechender Würdigungsvorbehalt gemacht. Damit kommt ein Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG ebenfalls nicht in Betracht. 14. Zum brüsken und unnötigen Abbremsen (Phase 2)