Eine höhere Geschwindigkeit – bzw. eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h (1/6 Tacho = 15 Meter) konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Mangels genauer Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit kann folglich nicht von der Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG ausgegangen werden. Es hat mithin ein Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel, zu erfolgen.