Mangels entsprechendem Beweisergebnis kann dem Beschuldigten mithin nicht vorgeworfen werden, er habe den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Ein Abstand von 15 Metern stellt bei einer Geschwindigkeit von beispielsweise 80 km/h einen ungenügenden Abstand im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG dar. Allerdings ist die Schwelle zur groben Verkehrsregelverletzung selbst bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h (1/6 Tacho = 13 1/3 Metern) noch nicht unterschritten. Eine höhere Geschwindigkeit – bzw. eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h (1/6 Tacho = 15 Meter) konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.