Der Beschuldigte war gemäss Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VRV jedoch verpflichtet, auf F.________ Rücksicht zu nehmen und beim Wiedereinbiegen einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Der Abstand zwischen dem Beschuldigten und F.________ betrug ca. 15 Meter. Es konnte vorliegend jedoch nicht festgestellt werden, mit welchem Tempo der Beschuldigte effektiv unterwegs war. Mangels entsprechendem Beweisergebnis kann dem Beschuldigten mithin nicht vorgeworfen werden, er habe den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.