16 gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand gewahrt werden muss). Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so vielen Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (GIGER, Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 35). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. ein Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2;